Gesetz zur Erleichterung des baurechtlichen Verfahrens beim Mobilfunknetzausbau
1. Warum ist dieses Gesetz notwendig? Für eine flächendeckende Versorgung mit mobilen Sprach- und Datendiensten müssen in den kommenden Jahren zahlreiche zusätzliche Mobilfunkstandorte errichtet und ein erheblicher Teil vorhandener Standorte aufgerüstet werden. Dieser erhebliche Ausbaubedarf wird nach Angaben der Mobilfunknetzbetreiber allerdings dadurch gehemmt, dass von der Planung bis zur Errichtung einer Sendeanlage im Durchschnitt zwei bis drei Jahre vergehen. Baden-Württemberg will den Bau von Mobilfunkmasten erleichtern und beschleunigen. Das Landeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf am Dienstag, 28. Februar 2023 gebilligt. Der Entwurf geht nun dem Landtag zur Beratung und Entscheidung zu. Die Erleichterungen könnten bei Zustimmung des Landtags somit voraussichtlich im zweiten Quartal, also noch vor der Sommerpause, in Kraft treten.
2. Was ist das Ziel der Gesetzesinitiative? Den baurechtlichen Rahmenbedingungen in der Landesbauordnung (LBO) kommt eine bedeutende Rolle beim Mobilfunknetzausbau zu. Ziel der Gesetzesinitiative ist es, durch drei Änderungen in der LBO die Errichtung von Mobilfunkantennen zu erleichtern und dadurch Bürokratie abzubauen und den Mobilfunk- und 5G-Ausbau in Baden-Württemberg wirkungsvoll zu beschleunigen.
3. Was ändert sich?
>>> Erweiterung der Verfahrensfreiheit von Antennenanlagen im Innenbereich auf Anlagen bis 15 m Höhe und im Außenbereich auf Anlagen bis 20 m Höhe
Die Erweiterung der Verfahrensfreiheit der Antennenhöhe auf 15 Meter im Innenbereich bzw. auf 20 Meter im Außenbereich ermöglicht es den Mobilfunknetzbetreibern, höhere Anlagen ohne vorherige Standsicherheitsprüfung zu errichten. Bisher durften nach der LBO Antennenanlagen bis 10 m Höhe verfahrensfrei errichtet werden. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die notwendige Verdichtung der Mobilfunknetze schneller als bisher zu ermöglichen und auch neue Mobilfunkstandards wie 5G durch die Nutzung bestehender Infrastrukturen zügiger ausrollen zu können. Darüber hinaus erfordert auch der Umstand, dass neue Mobilfunkanbieter weitere Anlagen am Mast anbringen, teilweise die Erhöhung von Bestandsanlagen. Die bestehenden Anlagen haben aber bereits die Regelungen der LBO zur baurechtlichen Verfahrensfreiheit voll ausgeschöpft. Eine Vielzahl von Bestandsanlagen würde also einer zusätzlichen Verfahrenspflicht unterliegen. Um diesem Problem begegnen zu können, ist eine Ausweitung der baurechtlichen Verfahrensfreiheit in oben genanntem Umfang erforderlich. Die vorgeschlagene Erweiterung der Verfahrensfreiheit trägt zudem zu einem erheblichen Bürokratieabbau bei.
>>> Verringerung der Abstandsflächen bei Antennenanlagen im Außenbereich durch eine Änderung des maßgeblichen Berechnungsfaktors von derzeit 0,4 auf 0,2 der Wandhöhe.
Mobilfunkstandorte können nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, weil sie aus netzplanerischen Gründen an bestimmte Standortbereiche gebunden sind. Gerade bei sehr kleinteiligen Grundstückszuschnitten führen die bestehenden Abstandsflächenregelungen in der LBO häufig dazu, dass gute Standorte nicht realisiert werden können. Deshalb ist es erforderlich, den Abstandsflächenfaktor im oben genannten Maß im Außenbereich herabzusetzen. Beispiel: Ein10 Meter hoher Antennenmast muss grundsätzlich bisher zur Grundstücksgrenze vier Meter Abstand einhalten. Künftig sind nur noch zwei Meter vorgesehen.
>>> Verfahrensfreistellung von ortsveränderlichen Antennenanlagen bis zu einer Aufstelldauer von 24 Monaten Mobilfunkstandorte werden oft durch Pacht von Liegenschaften ermöglicht.
Dass sich ein Mobilfunkstandort im Eigentum eines Netzbetreibers befindet, bildet die Ausnahme. Pachtverträge sind aber kündbar oder befristet. Nicht immer kann eine Einigung für eine Weiternutzung gefunden werden. Daraus ergibt sich, dass die Standorte des Mobilfunknetzes einer gewissen Dynamik unterliegen. Es ist daher wichtig, möglichst flexibel auf solche Sachverhalte mit temporären Anlagen reagieren zu können. Bisher dürfen mobile Anlagen bis zu einer Dauer von drei Monaten (in Einzelfällen bis zu sechs Monaten) aufgestellt werden. Durch die Verfahrensfreistellung wird den Mobilfunknetzbetreibern ermöglicht, ohne vorheriges baurechtliches Verfahren für einen begrenzten Zeitraum ohne bürokratischen Aufwand flexibel mobile Antennen zur Behebung von Lücken in der Netzabdeckung aufzustellen, bis ein endgültiger Standort für eine feste Anlage gefunden und baurechtlich genehmigt wurde.